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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 25.07.2006, Aktenzeichen: 31 Wx 40/06 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 31 Wx 40/06

Beschluss vom 25.07.2006


Leitsatz:Sind durch letztwillige Verfügung die Kinder des Erblassers zu Nacherben und deren Abkömmlinge zu Ersatznacherben berufen, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Ersatzerbfolge nach dem tatsächlichen oder hypothetischen Willen des Erblassers auch für den Fall gelten soll, dass die Nacherben ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Im Zweifel sind die Abkömmlinge der Ausschlagenden von der Erbfolge ausgeschlossen.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 2069, BGB § 2096, BGB § 2142,
Verfahrensgang:LG Kempten 42 T 2324/05 vom 29.03.2006
AG Kaufbeuren 10 VI 0158/94

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