JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 25.05.2007, Aktenzeichen: 34 Wx 42/07
| Leitsatz: | 1. Ob die Verlobte des Betroffenen im Abschiebungshaftverfahren richterlich anzuhören ist, ergibt sich nicht aus § 5 Abs. 3 FreihEntzG, sondern aus der Sachaufklärungspflicht nach § 12 FGG. 2. Will der Tatrichter aus dem Bestehen enger sozialer Bindungen des Betroffenen zu seiner Verlobten auf dessen Entziehungsabsicht schließen, erfordert dies grundsätzlich die richterliche Anhörung der Bezugsperson als Mittel der Sachaufklärung. Es gilt insoweit nichts anderes, als wenn das Bestehen enger sozialer Bindungen zur Begründung fehlender Entziehungsabsicht herangezogen werden soll. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, FGG, FreihEntzG |
| Vorschriften: | AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, FGG § 12, FreihEntzG § 5 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Nürnberg-Fürth 18 T 2017/07 vom 19.03.2007 AG Nürnberg 58 XIV 19/07 vom 22.02.2007 |
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