JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 25.05.2005, Aktenzeichen: 34 Wx 24/05
| Leitsatz: | 1. Steht das vermietete Wohnungseigentum einer Mehrzahl von Personen als Gesellschaftern bürgerlichen Rechts zu, so sind richtige Adressaten eines im Wohnungseigentumsverfahren gestellten Unterlassungsantrags die einzelnen Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Ob daneben auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst im Wohnungseigentumsverfahren in Anspruch genommen werden kann, bleibt unentschieden. 2. Bezeichnet der Antragsteller in einem wohnungseigentumsrechtlichen Unterlassungsverfahren als Antragsgegner die Gesellschaft, verweist jedoch zur Identifizierung des Antragsgegners auf den von ihm vorgelegten Grundbuchauszug, kann davon ausgegangen werden, dass er die Gesellschafter als Wohnungseigentümer und nicht die Gesellschaft in Anspruch nehmen will. 3. Zulässigkeit der Nutzung einer Wohnung als Tierarztpraxis. |
| Rechtsgebiete: | BGB, WEG |
| Vorschriften: | BGB § 1004 Abs. 1, WEG § 15 Abs. 3, WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | LG München I 1 T 19976/04 vom 26.01.2005 AG München UR II 391/04 |
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