JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 25.01.2006, Aktenzeichen: 7 U 5103/05
| Leitsatz: | 1. Verwechselt der Anwalt den Berufungsführer dahingehend, dass er ausdrücklich namens einer ausgeschiedenen Partei, die er als Drittwiderbeklagte neben der Klägerin anwaltlich bereits in erster Instanz vertreten hatte, Berufung einlegt, so kommt eine Rubrumsberichtigung nicht in Betracht. 2. Die Mitteilung des Anwalts, die Berufung sei für die Klägerin eingelegt, die Drittwiderbeklagte bleibe außen vor, ist als Rücknahme der für die Drittwiderbeklagte eingelegten Berufung auszulegen. 3. Ist aus dem Inhalt der Berufungsbegründung zu schließen, dass Rechtsmittelführer die Klägerin sein soll, so ist hierin eine Berufungseinlegung für die Klägerin zu sehen. 4. Ist diese nach § 517 ZPO verspätet, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Büroversehens nicht in Betracht, da der Anwalt den Berufungsschriftsatz nicht ungeprüft, insbesondere auch hinsichtlich der rechtsmittelführenden Partei, unterzeichnen und an das Rechtsmittelgericht weiterleiten darf. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 85 Abs. 2, ZPO § 233, ZPO § 516, ZPO § 517, ZPO § 522 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG München I 6 O 8512/04 vom 27.09.2005 |
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