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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 24.01.2007, Aktenzeichen: 34 Wx 110/06 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 34 Wx 110/06

Beschluss vom 24.01.2007


Leitsatz:1. Wird ein Eigentümerbeschluss von mehreren Wohnungseigentümern jeweils selbständig angefochten und nimmt das Amtsgericht eine Verfahrenszusammenführung nicht vor, so tritt in den weiteren Anfechtungsverfahren Erledigung der Hauptsache ein, wenn in einem Verfahren der Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses rechtskräftig abgewiesen wird und die übrigen anfechtenden Wohnungseigentümer an diesem Verfahren auch formell beteiligt waren (vgl. BayObLG vom 27.2.2003, 2Z BR 135/02 = ZMR 2003, 590).

2. Ein Antrag, die übrigen Wohnungseigentümer im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu verpflichten, einem Wohnungseigentümer eine bestimmte Nutzungsform seines Wohnungseigentums zu untersagen, hat nicht den gleichen Verfahrensgegenstand wie der Antrag eines Wohnungseigentümers gegen den anderen Wohnungseigentümer, die beanstandete Nutzung zu unterlassen. Besteht jedoch kein individueller Anspruch auf Unterlassung, ist in der Sache auch kein Anspruch aus dem Gesichtspunkt ordnungsmäßiger Verwaltung gegeben.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 15 Abs. 3, WEG § 21 Abs. 4, WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4, WEG § 43 Abs. 4 Nr. 2, WEG § 45 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Traunstein 4 T 995/06 vom 08.08.2006
AG Rosenheim 40 UR II 01/03

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