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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 23.11.2006, Aktenzeichen: 31 AR 138/06 



OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 31 AR 138/06

Beschluss vom 23.11.2006


Leitsatz:1. Die Rechtsprechung, wonach die Bezeichnung des streitigen Gerichts im Mahnbescheidsantrag die Ausübung eines der Klagepartei zwischen mehreren Gerichtsständen zustehenden Wahlrechts darstellt, setzt ein zu diesem Zeitpunkt bestehendes Wahlrecht voraus. Entsteht das Wahlrecht erst zu einem späteren Zeitpunkt im Mahnverfahren, so kann die Klagepartei ihr Wahlrecht grundsätzlich noch durch Stellung eines Verweisungsantrags beim Streitgericht vor Zustellung der Klagebegründung an den Prozessgegner ausüben (hier: Wohnsitzverlegung des Beklagten während des Mahnverfahrens).

2. Die Auffassung, dass dies auch gilt, wenn zum Zeitpunkt des Mahnbescheidsantrags das Wahlrecht zwar objektiv gegeben war, die Klagepartei von den das Wahlrecht begründenden Tatsachen aber - nicht vorwerfbar - keine Kenntnis hatte, ist jedenfalls nicht willkürlich; eine darauf gestützte Verweisung ist für das Empfangsgericht grundsätzlich bindend.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 35, ZPO § 36, ZPO § 281, ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 5, ZPO § 696 Abs. 3,
Verfahrensgang:AG Ebersberg 7 C 146/06
AG München 155 C 9498/06

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