JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 23.03.2006, Aktenzeichen: 34 Wx 10/06
| Leitsatz: | 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund entfällt mit dem Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt ist. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Neubestellung des gleichen Verwalters angefochten wurde und eine gerichtliche Entscheidung darüber noch nicht ergangen ist. 2. Der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses in der Beschwerdeinstanz hat zur Folge, dass das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist, wenn nicht der Beschwerdeführer seinen Antrag für erledigt erklärt. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 26 Abs. 1, WEG § 26 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Nürnberg-Fürth 14 T 5314/05 vom 30.11.2005 AG Fürth (Bay.) 7 UR II 52/04 |
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