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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 23.03.2005, Aktenzeichen: 34 Wx 8/05 



OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 34 Wx 8/05

Beschluss vom 23.03.2005


Leitsatz:Schreibt die Gemeinschaftsordnung für die Nutzung einer Ferienwohnanlage vor, dass die mit Schwimmbad und Solarium ausgestatteten Räume eines Teileigentums nur im Zusammenhang mit dem Betrieb der Ferienwohnanlage genutzt werden dürfen, ist es dem Teileigentümer nicht gestattet, den Gästen seines in der Nachbarschaft gelegenen Hotelbetriebs die Bädereinrichtung in der Ferienwohnanlage zur Verfügung zu stellen.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 10 Abs. 1 Satz 2, WEG § 15,
Verfahrensgang:LG Kempten (Allgäu) 41 T 2092/04 vom 17.12.2004
AG Kaufbeuren 3 UR II 20/04

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