JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 23.03.2005, Aktenzeichen: 33 Wx 14/05
| Leitsatz: | 1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für einen geschäftsunfähigen Betroffenen im Beschwerdeverfahren ist regelmäßig geboten, wenn die bestehende Betreuung auf einzeln aufgezählte Angelegenheiten erweitert werden soll, die dem Umfang einer Betreuung für alle Angelegenheiten entsprechen. 2. Bestellt das Amtsgericht nach Eingang einer vom Betroffenen selbst eingelegten Beschwerde gegen eine Betreuungsmaßnahme für diesen einen Verfahrenspfleger "bis zum Zeitpunkt der Aufhebung dieses Beschlusses", liegt hierin keine wirksame Bestellung des Pflegers auch für die Beschwerdeinstanz. 3. In diesem Fall kann eine von dem Verfahrenspfleger gegenüber dem Amtsgericht abgegebene Stellungnahme in ihrer Bedeutung allenfalls einer Beschwerdebegründung gleichgesetzt werden und ersetzt nicht die unterbliebene Beteiligung eines Pflegers am Beschwerdeverfahren. |
| Rechtsgebiete: | FGG |
| Vorschriften: | FGG § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, FGG § 67 Satz 3 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Kempten (Allgäu) 42 T 2477/04 vom 16.12.2004 AG Lindau XVII 4/01 |
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