JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 23.02.2007, Aktenzeichen: 34 Sch 31/06
| Leitsatz: | Die Vollstreckbarerklärung einer im Schiedsspruch tenorierten und auch auf das Schiedsrichterhonorar bezogenen Kostenerstattungsanordnung für die Parteien untereinander ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn Streitwerthöhe und Schiedsrichterhonorar unstrittig und zudem vollständig durch Vorschüsse der Parteien abgedeckt sind; ein Verstoß gegen den ordre public liegt dann nicht vor. |
| Rechtsgebiete: | UN-Ü, ZPO |
| Vorschriften: | UN-Ü Art. V Abs. 2 lit. B, ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 4, |
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