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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 23.01.2008, Aktenzeichen: 33 Wx 196/07 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 33 Wx 196/07

Beschluss vom 23.01.2008


Leitsatz:1. Sorgt das Vormundschaftsgericht nach einstweiliger Anordnung einer zivilrechtlichen Unterbringung nicht unverzüglich für die Bestellung eines Betreuers, ist die Unterbringungsmaßnahme von Anfang an rechtswidrig (vgl. BGHZ 150, 45 = NJW 2002, 1801)

2. Erledigt sich die Unterbringungsmaßnahme während des Beschwerdeverfahrens, können die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt werden, wenn das Verfahren nicht rechtsfehlerfrei durchgeführt worden ist.

3. Einer sofortigen weiteren Beschwerde mit entsprechendem Antrag steht nicht entgegen, dass das Landgericht in Unkenntnis der zwischenzeitlich eingetretenen Erledigung die Beschwerde zurückgewiesen hat.
Rechtsgebiete:BGB, FGG
Vorschriften:BGB § 1846, BGB § 1906 Abs. 1, FGG § 13a Abs. 2 Satz 1, FGG § 70h,
Verfahrensgang:LG München I, 13 T 13442/07 vom 06.08.2007
AG München, 705 XVII 5222/07 vom 27.07.2007

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