JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 23.01.2006, Aktenzeichen: 34 Wx 16/05
| Leitsatz: | 1. Zur Auslegung einer Teilungserklärung, die dem jeweiligen Eigentümer eines Sondereigentums in einer Wohnanlage ein Sondernutzungsrecht zur uneingeschränkten Errichtung einer standortbezogenen Funkfeststation auf dem Dach des Gebäudes einräumt. 2. Die Berechtigung zur uneingeschränkten Errichtung einer Funkfeststation enthält ihrer nächstliegenden Bedeutung nach nicht auch die Befugnis, mehrere Anlagen unterschiedlicher Betreiber zu errichten. Wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 28.2.2002 - 16 Wx 30/02) wird die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 15 Abs. 1, WEG § 15 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG München I 1 T 15984/04 AG München 481 UR II 802/04 |
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