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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 22.12.2006, Aktenzeichen: 32 Wx 165/06 



OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 32 Wx 165/06

Beschluss vom 22.12.2006


Leitsatz:1. Wird die Zwangsverwaltung über Wohnungseigentum wegen Zuschlags in der Zwangsversteigerung aufgehoben, so ist der Verwalter weiterhin befugt, anhängige Verfahren nach § 43 Abs.1 Nr. 4 WEG aus der Zeit seiner Amtstätigkeit auf der Aktiv- und Passivseite fort zu führen.

2. Bei Eigentümerbeschlüssen, durch die aufgrund einer Öffnungsklausel der vereinbarte Verteilungsschlüssel abgeändert werden soll, muss sich aus dem Protokoll zumindest eindeutig ergeben, zu welchem Antrag eine Abstimmung erfolgt ist und welches Abstimmungsergebnis erzielt wurde, damit auf eine konkludente Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses geschlossen werden kann.
Rechtsgebiete:WEG, ZVG
Vorschriften:WEG § 10 Abs. 2, WEG § 10 Abs. 3, WEG § 16 Abs. 2, WEG § 28 Abs. 5, WEG § 43 Abs. 4 Nr. 2, ZVG § 89, ZVG § 161,
Verfahrensgang:LG Augsburg 7 T 772/06 vom 11.09.2006
AG Augsburg 3 UR II 126/05 vom 02.02.2006

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