JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 22.11.2006, Aktenzeichen: 4St RR 182/06
| Leitsatz: | 1. Nach dem Beginn der Hauptverhandlung ist die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs wegen der Besorgnis der Befangenheit als unzulässig durch den abgelehnten Richter und weitere Mitglieder der Strafkammer, die nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen, mit der sich aus den §§ 26 a, 27 StPO ergebenden Zuständigkeitsregelung auch dann nicht vereinbar, wenn die Hauptverhandlung unterbrochen worden ist. 2. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kommt auch dann in Betracht, wenn sich die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig nach § 26 a Abs. 1 Ziff. 1 StPO als unhaltbar im Sinne einer groben Fehlanwendung des Gesetzesrechts erweist (im Anschluss an BVerfG vom 2.6.2005 JURIS Nr. KVRE330490501). 3. Ein Ablehnungsgesuch ist auch dann rechtzeitig im Sinne von § 26 a Abs. 1 Ziff. 1 StPO, wenn der Angeklagte nicht schon den ersten Eindruck möglicher Befangenheit des Richters zum Gegenstand eines Ablehnungsgesuchs macht, sondern zuwartet, bis sich dieser Eindruck in weiteren Verfahren durch das Verhalten des Richters verfestigt. |
| Rechtsgebiete: | GG, StPO |
| Vorschriften: | GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2, StPO § 26a, StPO § 27, StPO § 338 Nr. 3, |
| Verfahrensgang: | LG München I vom 24.04.2006 |
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