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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 22.11.2001, Aktenzeichen: Kart 1/00 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: Kart 1/00

Beschluss vom 22.11.2001


Leitsatz:1. Ob sich das Verlangen eines Entgelts beim Wechsel des Stromlieferanten von Seiten des Netzbetreibers als unbillige Behinderung des neuen Stromlieferanten im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB darstellt, kann nicht unabhängig von der Höhe des geforderten Entgelts beurteilt werden.

2. Zur Frage und zur Gewichtung der maßgeblichen Abwägungskriterien bei der Beurteilung eines Wechselsentgelts als unbillige Behinderung im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB.

3. Zur Frage der Bestimmtheit einer kartellrechtlichen Untersagungsverfügung.
Rechtsgebiete:GWB, EnWG, BayVwVfG
Vorschriften:GWB § 20 Abs. 1, GWB § 19 Abs. 4 Nr. 4, EnWG § 6, BayVwVfG Art. 37 Abs. 1,

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