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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 22.09.2005, Aktenzeichen: 31 Wx 46/05 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 31 Wx 46/05

Beschluss vom 22.09.2005


Leitsatz:Ein Miterbe, dessen Anteil nicht der Testamentsvollstreckung unterliegt, kann keinen Antrag auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers stellen, der nur die Anteile der übrigen Miterben verwaltet. Die Rechte und Pflichten des nicht der Testamentsvollstreckung unterworfenen Erbteils richten sich allein nach §§ 2032 ff. BGB. Für etwaige Streitigkeiten, welche die Verwaltung der Erbengemeinschaft betreffen, ist der Zivilrechtsweg eröffnet.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB §§ 2032 ff., BGB § 2227, BGB § 2306,
Verfahrensgang:LG Regensburg 5 T 74/04 vom 17.05.2005
AG Regensburg VI 218/03

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