JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 22.05.2007, Aktenzeichen: 34 Wx 61/07
| Leitsatz: | 1. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die tatsächlichen Folgerungen des Tatrichters nicht die einzig möglichen (also nicht zwingend) sind oder dass eine andere Schlussfolgerung ebenso nahe oder noch näher gelegen hätte. 2. Es ist nicht Aufgabe der ordentlichen Gerichte, die zur Entscheidung über die Freiheitsentziehung berufen sind, zu klären, in welches Land die Betroffene abzuschieben ist; diese Entscheidung obliegt der Ausländerbehörde, die gegebenenfalls im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüft werden kann. |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AufenthG, FGG, FreihEntzG |
| Vorschriften: | AsylVfG § 55 Abs. 1 Satz 1, AufenthG § 58 Abs. 1, AufenthG § 58 Abs. 2, AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, AufenthG § 106 Abs. 2 Satz 1, FGG § 27, FreihEntzG § 3 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | LG München I 13 T 5628/07 vom 24.04.2007 AG München 871 XIV B 96/07 |
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