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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 22.02.2008, Aktenzeichen: 33 Wx 34/08 



OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 33 Wx 34/08

Beschluss vom 22.02.2008


Leitsatz:1. Auch umfangreiche Vermögensverwaltungen im Rahmen der Vermögenssorge des Betreuers sind grundsätzlich von den Stundenansätzen des § 5 VBVG gedeckt.

2. Nimmt eine solche Vermögensverwaltung ein Ausmaß an, dass ihre Wahrnehmung durch den Betreuer billigerweise nicht mehr im Rahmen dieser Vergütung erwartet werden darf, kann der Betreuer Teile dieser Aufgabe gegen Vergütung auf Dritte (Rechtsanwälte, Steuerberater usw.) übertragen oder gegebenenfalls selbst unter Beteiligung eines zu bestellenden Ergänzungsbetreuers eine Vereinbarung hierüber mit dem Betroffenen schließen.

3. Die Abrechnung als Aufwendung im Sinne von § 1835 Abs. 3 BGB nach Honorarordnungen für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Betreuer nicht einer dieser Berufsgruppen zugehörig ist.
Rechtsgebiete:BGB, VBVG
Vorschriften:BGB § 1835 Abs. 3, VBVG § 5,
Verfahrensgang:LG München I, 13 T 10500/07 vom 15.01.2008
AG München, 712 XVII 236/06 vom 07.05.2007

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