JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 22.02.2006, Aktenzeichen: 34 Sch 2/06
| Leitsatz: | Jedenfalls dann, wenn ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Hinblick auf Folgestreitigkeiten eine Schiedsklausel enthält, sind materiellrechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht zu prüfen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 1060, |
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