JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 21.08.2006, Aktenzeichen: 4 St RR 148/06
| Leitsatz: | 1. Erkenntnisse zu Nichtkatalogtaten aus einer ordnungsgemäß angeordneten Telekommunikationsüberwachung können Ausgangspunkt für weitere Ermittlungen sein und als Begründung für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses dienen. 2. Begründungsmängel des Durchsuchungsbeschlusses führen jedenfalls dann nicht zu einem Verbot der Verwertung der gefundenen Beweise, wenn der Tatrichter feststellen kann, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung vorlagen. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 261, StPO § 100a, StPO § 102, |
Um den Volltext vom OLG-MUENCHEN – Beschluss vom 21.08.2006, Aktenzeichen: 4 St RR 148/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-MUENCHEN - 21.08.2006, 4 St RR 148/06" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum