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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 21.08.2006, Aktenzeichen: 4 St RR 148/06 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 4 St RR 148/06

Beschluss vom 21.08.2006


Leitsatz:1. Erkenntnisse zu Nichtkatalogtaten aus einer ordnungsgemäß angeordneten Telekommunikationsüberwachung können Ausgangspunkt für weitere Ermittlungen sein und als Begründung für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses dienen.

2. Begründungsmängel des Durchsuchungsbeschlusses führen jedenfalls dann nicht zu einem Verbot der Verwertung der gefundenen Beweise, wenn der Tatrichter feststellen kann, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung vorlagen.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 261, StPO § 100a, StPO § 102,

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