JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 21.05.2003, Aktenzeichen: 1 U 2587/03
| Leitsatz: | Ist im notariell beurkundeten Kaufvertrag über ein Grundstück bestimmt, dass der Kaufpreis erst nach der Mitteilung des Notars darüber zu zahlen ist, dass eine Bestätigung, wonach das gemeindliche Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, oder ein entsprechendes Negativattest vorliegt, schließt eine teilweise Ausübung des Vorkaufsrechts eine Fälligkeitsmitteilung aus. Es ist allein Sache der Kaufvertragsparteien, zumal wenn sie in Grundstücksverkehrsangelegenheiten nicht unerfahren sind und mit der Möglichkeit der teilweisen Ausübung des Vorkaufsrechts rechnen, eine Einigung darüber herbeizuführen, was hinsichtlich einer Kaufpreiszahlung bei dieser Alternative zu gelten habe, und sich über die Voraussetzungen der Fälligkeitsmitteilung zu verständigen. |
| Rechtsgebiete: | BNotO |
| Vorschriften: | BNotO § 19, BNotO § 24, |
| Verfahrensgang: | LG München I 22 O 13970/02 |
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