Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 21.04.2004, Aktenzeichen: 29 W 1197/04 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 29 W 1197/04

Beschluss vom 21.04.2004


Leitsatz:1. Gegen § 140 Abs. 3 MarkenG bestehen im Hinblick auf die Ungleichbehandlung, die darin liegt, dass die Mitwirkung eines Patentanwalts in einem Revisionsverfahren in einer Kennzeichenstreitsache mit der erstattungsrechtlichen Folge des § 140 Abs. 3 MarkenG grundsätzlich ohne diesbezügliche Prüfung notwendig ist, während Entsprechendes für die Mitwirkung eines (Instanz-)Rechtsanwalts (neben dem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten) nicht gilt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Art. 3 GG.

2. In einer Kennzeichenstreitsache sind die Kosten eines im Revisionsverfahren mitwirkenden Patentanwalts gemäß § 140 Abs. 3 MarkenG und § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO in Höhe einer 20/10-Gebühr erstattungsfähig (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 30.01.2004 - 29 W 665/04 = OLG Report München 2004, 133).
Rechtsgebiete:MarkenG, BRAGO, GG
Vorschriften:MarkenG § 140 Abs. 3, BRAGO § 11 Abs. 1 Satz 5, GG Art. 3,
Verfahrensgang:LG München I 7HK O 19080/96 vom 17.02.2004

Volltext

Um den Volltext vom OLG-MUENCHEN – Beschluss vom 21.04.2004, Aktenzeichen: 29 W 1197/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "OLG-MUENCHEN - 21.04.2004, 29 W 1197/04" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum