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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 20.12.2006, Aktenzeichen: 34 SchH 16/06 



OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 34 SchH 16/06

Beschluss vom 20.12.2006


Leitsatz:1. Zur Präklusion von Gründen für die Ablehnung eines Schiedsrichters.

2. Ein Schiedsrichter, dem die steuerliche Beratung einer Gesellschaft obliegt, wird nicht in eigener Sache tätig mit der Folge, dass der von ihm (mit-)erlassene Schiedsspruch aufzuheben ist, wenn der Schiedsspruch die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung des Gesellschaftsvertrags aus wichtigem Grund zum Gegenstand hat und im Hintergrund des Zerwürfnisses unter den Gesellschaftern auch Auseinandersetzungen über die steuerliche Behandlung der Gesellschaft stehen.

3. Die Beurteilung des Schiedsgerichts, die Kündigung eines Praxisgemeinschaftsvertrags aus wichtigem Grund sei wegen vorsätzlicher körperlicher Misshandlung des Mitgesellschafters sowie dessen Ehefrau berechtigt, verstößt nicht deswegen gegen den ordre public, weil das Schiedsgericht es unterlassen hat, die Umstände, die zur Entfremdung der beiden Gesellschafter beigetragen haben, näher aufzuklären.

4. Die Beurteilung der Erheblichkeit von Beweisangeboten ist grundsätzlich Sache des Schiedsgerichts. Ein Unterlassen der Beweiserhebung begründet deshalb in der Regel keinen Verstoß gegen den ordre public.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 1036 Abs. 2, ZPO § 1042, ZPO § 1059 Abs. 1, ZPO § 1059 Abs. 2, ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b, ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b,

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