JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 20.07.2005, Aktenzeichen: 33 Wx 75/05
| Leitsatz: | 1. Ein Betreuer (hier: Sohn der Betroffenen) ist im eigenen Namen beschwerdeberechtigt, wenn einem Verfahrensbeteiligten Akteneinsicht gewährt wird und die Akten auch wesentliche Informationen über die persönlichen, namentlich finanziellen, Verhältnisse des Betreuers enthalten. 2. Interessen des Betreuers an der Geheimhaltung des Akteninhalts überwiegen nicht das verfassungsrechtlich gewährleistete Informationsinteresse des Verfahrensbeteiligten, wenn die Akteneinsicht diesem auch die Beurteilung der Geeignetheit des Betreuers ermöglichen kann und im Übrigen nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich verlangt wird. |
| Rechtsgebiete: | GG 103, FGG |
| Vorschriften: | GG 103 Art. 1, FGG § 20, FGG § 34, |
| Verfahrensgang: | LG München I 13 T 3245/05 vom 23.03.2005 AG München 715 XVII 05669/02 |
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