JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 20.06.2006, Aktenzeichen: 33 Wx 119/06
| Leitsatz: | 1. Das Verbot der Zuwendung von Geld oder geldwerten Vorteilen an einen Heimträger über das vertragliche Entgelt hinaus von oder zugunsten von Heimbewohnern schließt auch die Wirksamkeit des Vermächtnisses eines Angehörigen aus, wenn nach dessen Annahme der Heimvertrag fortbesteht. 2. Ob die Zuwendung einen "geldwerten Vorteil" bedeutet, ist nach objektivem Maßstab zu beurteilen. Dass der Zuwendende oder dessen Erbe eine vermachte Immobilie wegen damit verbundener finanzieller Verpflichtungen oder Vermietungserschwernissen als lästig empfindet, steht für sich genommen der Bewertung als vorteilhaft für den Heimträger nicht entgegen. |
| Rechtsgebiete: | HeimG |
| Vorschriften: | HeimG § 14 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG München I 13 T 24581/05 vom 21.04.2006 AG München 703 XVII 04358/03 |
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