JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 20.06.2006, Aktenzeichen: 31 Wx 36/06
| Leitsatz: | 1. Wird ein Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern vor Fristbeginn gestellt, mag er zu diesem Zeitpunkt unzulässig sein. Jedenfalls mit Fristbeginn wird ein solcher Antrag wirksam, soweit er vom Antragsteller weiterverfolgt wird. 2. Die Versicherung des depotführenden Instituts nach § 258 Abs. 2 Satz 4 AktG ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem zur Entscheidung berufenen Gericht abgegeben wird. Andernfalls würde keine Gleichwertigkeit mit der Hinterlegung von Aktien erreicht. 3. Für die Begründetheit eines Antrags auf Bestellung von Sonderprüfern reicht es aus, dass der Antragsteller einzelne konkrete Sachverhaltselemente vorträgt, die für einen verständigen und objektiv Beurteilenden den Schluss auf eine nicht unwesentliche Unterbewertung nahe legen. Es genügt sonach ein diesbezüglicher Anfangsverdacht. |
| Rechtsgebiete: | AktG |
| Vorschriften: | AktG § 258, |
| Verfahrensgang: | LG Kempten 1 HKT 2747/05 vom 09.03.2006 AG Kempten HRB 5724 vom 20.11.2005 |
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