JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 19.12.2000, Aktenzeichen: 21 W 3174/00
| Leitsatz: | Verbot von Äußerungen in einem Rechtsstreit durch einstweilige Verfügung §§ 823, 1004 BGB; Art. 1, 2, 5 GG 1. Grundsätzlich darf ein Verfahrensbeteiligter in einem Rechtsstreit "im Kampf um das Recht" auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen (hier: psychisch krank, geistesgestört u.a.), um seine Rechtsposition zu unterstreichen. Die Art und Weise des Vortrags muss aber auf die Ehre des Betroffenen Rücksicht nehmen. 2. Ehrverletzende Äußerungen in einem Rechtsstreit, die lediglich der Stimmungsmache dienen, sind nicht von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt; dies gilt erst recht für Behauptungen über Dritte, die am Rechtsstreit nicht beteiligt sind. |
| Rechtsgebiete: | BGB, GG |
| Vorschriften: | BGB § 823, BGB § 1004, GG Art. 1, GG Art. 2, GG Art. 5, |
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