JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 19.10.2006, Aktenzeichen: 31 Wx 92/05
| Leitsatz: | 1. Für die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde im Spruchverfahren ist es nicht erforderlich, dass diese innerhalb der Beschwerdefrist von zwei Wochen auch begründet wird. 2. Zur Berechnung des Ertragswertes und Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes 3. Bei der Bemessung der Barabfindung in Spruchverfahren kommt Vorzugsaktien mit Mehrstimmrechten nicht in jedem Fall ein höherer Anteil am Unternehmenswert zu. |
| Rechtsgebiete: | SpruchG, AktG |
| Vorschriften: | SpruchG § 12 Abs. 1, AktG § 304, AktG § 305, |
| Verfahrensgang: | LG Nürnberg-Fürth 1 HKO 6402/01 vom 26.10.2005 |
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