JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 19.10.2005, Aktenzeichen: 34 Wx 28/05
| Leitsatz: | 1. Der Ausbau eines Speichers zu Wohnzwecken stellt eine bauliche Veränderung dar, die wegen der damit verbundenen intensiveren Nutzungsmöglichkeit regelmäßig die übrigen Wohnungseigentümer in ihren Rechten beeinträchtigt und daher deren Zustimmung bedarf. Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz ist in solchen Fällen denkbar, in denen die Wohnanlage aus selbständigen Einfamilienhäusern besteht. 2. Auch im Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält. |
| Rechtsgebiete: | WEG, ZPO |
| Vorschriften: | WEG § 14 Nr. 1, WEG § 22 Abs. 1, ZPO § 533 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | LG München I 1 T 15025/00 vom 16.02.2005 AG München 483 UR II 154/00 |
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