JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 19.08.2005, Aktenzeichen: 1 W 2072/05
| Leitsatz: | 1. Der klagende Patient hat im Arzthaftungsprozess keinen Anspruch auf Bestellung eines Sachverständigen, der der wissenschaftlichen Schule, der der beklagte Arzt angehört, ablehnend gegenüber steht. Der Arzt hat umgekehrt keinen Anspruch darauf, dass der zu bestellende Sachverständige seiner Schule angehört. 2. Durch einen Zeitungsartikel, dessen inhaltliche Richtigkeit vom betroffenen Sachverständigen bestritten wird, ist, wenn keine zusätzlichen Beweistatsachen vorgetragen werden, eine Glaubhaftmachung nach § 406 Abs. 3 ZPO in der Regel nicht möglich. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 118 Abs. 2 S. 3, ZPO § 406 Abs. 2, ZPO § 406 Abs. 2 S. 1, ZPO § 406 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG München I 9 O 22610/01 vom 13.05.2005 |
| Rechtskraft: | ja |
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