JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 19.07.2006, Aktenzeichen: 34 Wx 74/06
| Leitsatz: | 1. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Anordnung von Sicherungshaft gegen einen Ausländer, dessen Luftabschiebung scheitert, weil er sich bei einem Zwischenstopp im Ausland weigerte, die Anschlussmaschine zu benutzen, bestimmt sich nach § 4 Abs. 1 FreihEntzG auch dann, wenn für den Vollzug der vorausgegangenen Abschiebungshaft ein anderes Amtsgericht zuständig war. 2. Zur "relevanten Zäsur" und zum Fortbestand einer Verfahrensvollmacht für das Abschiebungshaftverfahren bei Haftunterbrechungen. 3. Zur Pflicht des Tatrichters, in Abschiebungshaftsachen den Betroffenen in Anwesenheit seines Verfahrensbevollmächtigten anzuhören. |
| Rechtsgebiete: | FreihEntzG, AufenthG |
| Vorschriften: | FreihEntzG § 4, FreihEntzG § 5 Abs. 1, FreihEntzG § 12, AufenthG § 62 Abs. 2, AufenthG § 106 Abs. 2 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | LG Landshut 62 T 665/06 vom 04.04.2006 AG Erding XIV B 19/06 |
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