JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 19.05.2005, Aktenzeichen: 33 Wx 78/05
| Leitsatz: | Die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung ist aufzuheben, wenn der Betroffene sich ernstlich und verlässlich bereit erklärt, freiwillig in der Einrichtung zu verbleiben und sich der erforderlichen Therapie zu unterziehen (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1329). Diese Anforderungen erfüllt nicht die Erklärung, in erster Linie nach Hause zurückkehren zu wollen und nur "unter Umständen" für einen von vornherein begrenzten Zeitraum freiwillig in der Einrichtung zu bleiben. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Traunstein 4 T 1025/05 vom 06.04.2005 AG Laufen XVII 0523/03 |
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