JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 19.02.2004, Aktenzeichen: 29 W 886/04
| Leitsatz: | Zu den erstattungsfähigen Kosten können auch Testkaufkosten gehören, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, insbesondere wenn für die Bestimmtheit der Antragstellung die Darstellung der gekauften Gegenstände notwendig, ist. Erfolgt ein konkreter Testkauf vor außergerichtlichen Versuchen, zu einer Einigung zu kommen (Abmahnung etc.), nimmt ihm dies nicht die Eigenschaft einer Vorbereitungshandlung, solange nicht Kosten für eine allgemeine Marktbeobachtung verlangt werden. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 91 Abs. 1, ZPO § 93, |
| Verfahrensgang: | LG München I 33 O 16693/03 vom 22.01.2004 |
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