JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 19.01.2006, Aktenzeichen: 5 St RR 266/05
| Leitsatz: | 1. Anträge auf Rekonstruktionen eines Geschehensablaufs, eines Zustands oder eines kausalen Zusammenhangs sind grundsätzlich auf eine nutzlose und deshalb sich erübrigende Beweistätigkeit gerichtet, jedenfalls dann, wenn sich die situative Konstellation zur Tatzeit nicht herstellen lässt. 2. Ein Antrag auf Untersuchung der Glaubhaftigkeit einer Schilderung zielt in der Regel auf die spezielle, konkrete Glaubwürdigkeit des Zeugen in Bezug auf seine Aussage. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 244 Abs. 3, StPO § 244 Abs. 5, |
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