JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 18.09.2006, Aktenzeichen: 34 Wx 89/06
| Leitsatz: | 1. Tritt im Beschlussanfechtungsverfahren Erledigung der Hauptsache ein, so hat der anfechtende Wohnungseigentümer diesem Umstand durch entsprechende Änderung seines Antrags Rechnung zu tragen. Verlangt der Anfechtende weiterhin Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses, so fehlt seinem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis. 2. Den Wohnungseigentümern fehlt die Kompetenz für einen Beschluss, durch den einzelnen Wohnungseigentümern die Verpflichtung auferlegt wird, dem Verwalter eine zusätzliche Vergütung zu zahlen, wenn sie nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 21 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | AG Kempten (Allgäu) - Zweigstelle Sonthofen - 5 UR II 28/03 LG Kempten (Allgäu) 41 T 703/05 vom 08.03.2006 |
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