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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 18.06.2002, Aktenzeichen: 21 W 1627/02 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 21 W 1627/02

Beschluss vom 18.06.2002


Leitsatz:1. Die Aktualitätsgrenze im Bereich des BayPrG liegt bei Tageszeitungen bei etwa 4 Wochen, wenn die Erstmitteilung Teil eines durchschnittlichen Artikels ist. Dabei handelt es sich um eine objektive Grenze. Auf die Unverzüglichkeit der Geltendmachung der Gegendarstellung kommt es grundsätzlich nicht an.

2. Nach Ablauf der Aktualitätsgrenze sind Nachbesserungen der Gegendarstellung nur noch rechtzeitig zum ersten Termin zur mündlichen Verhandlung erster Instanz möglich.

3. Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 570 Abs. 3 ZPO ist die Frage der Richtigkeit des Titels, aus dem vollstreckt wird, mit zu berücksichtigen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 570, ZPO § 888,
Stichworte:Aktualitätsgrenze bei Gegendarstellung, Aussetzung der Vollziehung eines Titels auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung,
Verfahrensgang:LG München I 9 O 6639/02
Rechtskraft:ja

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