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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 18.06.2001, Aktenzeichen: 21 W 1705/01 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 21 W 1705/01

Beschluss vom 18.06.2001


Leitsatz:Streitwert eines Verfügungsverfahrens gegen Sport-Bild

1. Streitwert eines Verfügungsverfahrens auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung. Wird der Anspruch gegen mehrere Verpflichtete geltend gemacht, so erhöht dies nicht den Streitwert, insbesondere ist nicht § 5 ZPO anzuwenden.

2. Macht ein Betroffener inhaltsgleiche Unterlassungsansprüche gegen mehrere Verpflichtete geltend, liegen mehrere Ansprüche im Sinn des § 5 ZPO vor. Ihr Wert ist zusammen zu rechnen. Es besteht keine gesamtschuldnerische Haftung.
Rechtsgebiete:GKG, ZPO
Vorschriften:GKG § 20, ZPO § 3, ZPO § 5,

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