JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 18.06.2001, Aktenzeichen: 21 W 1705/01
| Leitsatz: | Streitwert eines Verfügungsverfahrens gegen Sport-Bild 1. Streitwert eines Verfügungsverfahrens auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung. Wird der Anspruch gegen mehrere Verpflichtete geltend gemacht, so erhöht dies nicht den Streitwert, insbesondere ist nicht § 5 ZPO anzuwenden. 2. Macht ein Betroffener inhaltsgleiche Unterlassungsansprüche gegen mehrere Verpflichtete geltend, liegen mehrere Ansprüche im Sinn des § 5 ZPO vor. Ihr Wert ist zusammen zu rechnen. Es besteht keine gesamtschuldnerische Haftung. |
| Rechtsgebiete: | GKG, ZPO |
| Vorschriften: | GKG § 20, ZPO § 3, ZPO § 5, |
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