JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 18.01.2006, Aktenzeichen: 4 St RR 252/05
| Leitsatz: | 1. Die dem Tatgericht obliegende Entscheidung, ob ein Zeuge in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann, erfordert eine Abwägung der Bedeutung der Sache und der Wichtigkeit der Zeugenaussage für die Wahrheitsfindung einerseits gegen das Interesse an einer reibungslosen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens andererseits unter Berücksichtigung der Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung. Bei besonders wichtigen Zeugen ist auch eine mehrmonatige Verzögerung des Verfahrens hinzunehmen, wenn sich der Angeklagte nicht in Haft befindet. 2. Eine mögliche Betäubungsmittelabhängigkeit zumal in jugendlichem Alter ist grundsätzlich ein Umstand, der das Aussageverhalten eines Zeugen beeinflussen kann. Ob dies in Verbindung mit einem attestierten psychopathologischen Befund Anlass für eine sachverständige Beratung hinsichtlich der Aussagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit des Zeugen bietet, ist im Einzelfall vom Tatgericht zu beurteilen. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 251 Abs. 1 Nr. 2, StPO § 251 Abs. 2 Nr. 1, StPO § 261, |
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