JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 17.11.2005, Aktenzeichen: 32 Wx 77/05
| Leitsatz: | 1. Ist ein Verwalter ermächtigt, einen Beseitigungsanspruch gerichtlich durchzusetzen, so kann er sich in der Regel, wenn er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, auch selbst beauftragen und für sich ein Sonderhonorar vereinbaren, das als außergerichtliche Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden kann. 2. Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen sind die außergerichtlichen Kosten dem voraussichtlich unterlegenen Beteiligten in der Regel nur dann aufzuerlegen, wenn sein Antrag oder seine Rechtsverteidigung mutwillig oder von vorneherein aufgrund der eindeutigen Rechtslage aussichtslos war. Ansonsten verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass die außergerichtlichen Kosten von jedem Beteiligten selbst zu tragen sind. |
| Rechtsgebiete: | WEG, FGG |
| Vorschriften: | WEG § 14 Nr. 1, WEG § 27 Abs. 2 Nr. 5, WEG § 45, WEG § 47, FGG § 20a Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG München I 1 T 19002/04 vom 04.07.2005 AG München 481 UR II 255/04 |
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