JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 17.07.2007, Aktenzeichen: 33 AR 7/07
| Leitsatz: | Trifft ein örtlich unzuständiges Vormundschaftsgericht nicht lediglich Eilmaßnahmen, für die in seinem Bezirk ein Bedürfnis der Fürsorge hervorgetreten ist, sondern bestellt endgültig einen Betreuer, wird es hierdurch für weitere die Betreuung betreffende Verrichtungen zuständig. Unberührt bleibt die Möglichkeit einer Abgabe aus wichtigem Grund. |
| Rechtsgebiete: | FGG |
| Vorschriften: | FGG § 65 Abs. 1, FGG § 65 Abs. 4, FGG § 65 Abs. 5, FGG § 65a, |
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