JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 17.05.2006, Aktenzeichen: 34 Wx 25/06
| Leitsatz: | 1. Der Vollzug von Abschiebehaft ist nur zulässig, wenn noch Erfolg versprechende Möglichkeiten zur Abschiebung bestehen. Eine solche Erfolg versprechende Möglichkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die einzige Möglichkeit zur Identifizierung des Betroffenen in seiner wiederholten Vorführung bei der Vertretung des möglichen Heimatlandes besteht, die seine Rücknahme ohne neue Sachbeweise bereits einmal abgelehnt hat und neue Sachbeweise nicht vorliegen und auch nicht zu beschaffen sind. 2. Die Ausländerbehörde als Herrin des Verfahrens in Abschiebungshaftsachen muss auch bei Einschaltung anderer Behörden organisatorisch sicherstellen, dass Mitteilungen, die den weiteren Vollzug der Abschiebungshaft berühren können, ihr unverzüglich zugeleitet werden. 3. Der Antrag, die Rechtswidrigkeit einer der richterlichen Haftanordnung vorausgehenden behördlichen Ingewahrsamnahme festzustellen, begründet einen selbständigen Verfahrensgegenstand im Sinne des § 13 Abs. 2 FreihEntzG, über den erstinstanzlich das Amtsgericht zu entscheiden hat. Es bleibt offen, ob der Betroffene seine sofortige Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Haftanordnung mit einem solchen Feststellungsantrag verbinden kann mit der Folge, dass dann das Landgericht auch über den erstmals bei ihm gestellten Feststellungsantrag entscheiden kann. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, FreihEntzG |
| Vorschriften: | AufenthG § 62 Abs. 2, FreihEntzG § 13 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Kempten (Allgäu) 41 T 189/06 AG Kempten (Allgäu) 2 XIV 15/06 |
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