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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 17.02.2003, Aktenzeichen: 1 U 1599/03 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 1 U 1599/03

Beschluss vom 17.02.2003


Leitsatz:1. Die Rechtsprechung, wonach der in seinen Rechten (hier durch eine Entziehung der Fahrerlaubnis) verletzte geschäftsführende Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft dann, wenn der Gesellschaft dadurch ein Vermögensschaden entsteht, diesen grundsätzlich als eigenen Schaden gegenüber dem Schädiger geltend machen kann, lässt sich nicht ohne weiteres auf den Fall übertragen, dass der Gesellschafter nur zu einem bestimmten Bruchteil an der Gesellschaft beteiligt ist.

Einzig dann, wenn der Mitgesellschafter trotz Bruchteilsbeteiligung eine beherrschende Stellung innehat, kann er schadensrechtlich wie ein Alleingesellschafter behandelt werden.

2. Dem verletzten Gesellschafter wird Schadensersatz bzw. Entschädigung nur insoweit gewährt, als sich ein im Vermögen der Gesellschaft manifestierender Verlust bzw. ein möglicher Gewinnausfall der Gesellschaft in Einbußen an seiner Geschäftsbeteiligung niederschlägt.
Rechtsgebiete:ZPO, StrEG
Vorschriften:ZPO § 287, ZPO § 522 Abs. 2, StrEG § 2, StrEG § 7,
Verfahrensgang:LG München I 9 O 17579/02

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