JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 16.11.2005, Aktenzeichen: 34 Wx 147/05
| Leitsatz: | 1. Die Anordnung von Vorbereitungshaft setzt voraus, dass (1) die von der Ausländerbehörde beabsichtigte Ausweisung hinreichend sicher ist, (2) die Ausländerbehörde nach Erlass der Ausweisungsverfügung die Ausreisepflicht des Betroffenen mittels Abschiebung durchsetzen will und hierzu die Inhaftnahme des Betroffenen erforderlich ist (Haftgrund), (3) mit der Ausweisungsverfügung innerhalb eines Zeitraums von in der Regel höchstens sechs Wochen zu rechnen ist. 2. Der Haftgrund, der die Anordnung von Vorbereitungshaft rechtfertigt, unterliegt strengeren Anforderungen als der Haftgrund, der die Anordnung von Sicherungshaft erlaubt; denn bei Vorbereitungshaft steht die Ausreiseverpflichtung des Ausländers noch nicht fest. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Vorschriften: | AufenthG § 62 Abs. 1 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Regensburg 7 T 529/05 vom 26.09.2005 AG Straubing XIV 14/05 vom 26.08.2005 |
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