JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 16.07.2007, Aktenzeichen: 31 Wx 35/07
| Leitsatz: | 1. Der Begriff "gleichzeitig" bedeutet seinem Wortsinn nach, dass mehrere Ereignisse zur selben Zeit eintreten; der gleichzeitige Tod mehrerer untereinander erbberechtigter Personen führt dazu, dass keiner des anderen Erbe werden kann. 2. In erbrechtlicher Hinsicht kann von einem gleichzeitigen Tod daher nur die Rede sein, wenn die untereinander erbberechtigten Personen im gleichen Bruchteil einer Sekunde (zur selben Zeit) den Tod gefunden haben; im Hinblick auf diesen scharf umgrenzten Wortsinn des Begriffs des gleichzeitigen Versterbens ist dieser Begriff grundsätzlich eindeutig. 3. Der Richter ist auch bei einer ihrem Wortlaut nach scheinbar eindeutigen Willenserklärung an den Wortlaut nicht gebunden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als dies dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht, sofern der wirkliche Wille in der Verfügung von Todes wegen Ausdruck gefunden hat; dem Begriff des gleichzeitigen Versterbens oder vergleichbaren Formulierungen kann daher eine über den strengen Wortsinn hinaus reichende Bedeutung beigemessen werden. 4. Ergänzen die Testierenden ihre Verfügung zur Enterbung um die Angabe des Motivs (Abwendung von der Familie), lässt die Angabe dieses Grundes für die getroffene einschneidende Verfügung die Schlussfolgerung nahe liegend erscheinen, dass die Enterbung eine bewusste Entscheidung der Eheleute für alle Versterbensfälle ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 2084, BGB § 2087 Abs. 1, BGB § 2269, |
| Verfahrensgang: | LG Coburg, 41 T 6/07 vom 03.04.2007 AG Coburg, VI 596/06 |
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