JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 16.06.2003, Aktenzeichen: 7 W 1516/03
| Leitsatz: | 1. Unterbleibt in einem Versäumnisurteil ein Ausspruch über die Kosten der Nebenintervention, weil das Gericht rechtsirrig davon ausgeht, daß hierüber bereits mit der Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits entschieden sei, so ist eine Berichtigung im Wege des § 319 ZPO nicht möglich. Es verbleibt in diesem Falle nur der (befristete) Antrag auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO. 2. Ein Kostenfestsetzungsantrag kann regelmäßig nicht als Antrag auf Ergänzung einer Kostengrundentscheidung ausgelegt werden. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 319, ZPO § 319 Abs. 1, ZPO § 321, ZPO § 321 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG München I 10 HKO 11179/02 vom 25.04.2003 |
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