JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 16.05.2007, Aktenzeichen: 31 AR 119/07
| Leitsatz: | 1. Die Zuständigkeitskonzentration am Sitz des Anbieters der Vermögensanlage für Schadensersatzklagen gegen Prospektverantwortliche aufgrund fehlerhafter öffentlicher Kapitalmarktinformationen setzt nicht voraus, dass der Anbieter mitverklagt ist. 2. Ist der Anbieter der Vermögensanlage bereits im Handelsregister gelöscht, so kann für die Bestimmung des konzentriert zuständigen Gerichts auf den letzten Sitz des Anbieters abgestellt werden. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 32b Abs. 1 Nr. 1, |
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