JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 16.04.2007, Aktenzeichen: 31 Wx 109/06
| Leitsatz: | Verfügt die Erblasserin in Ziffer 4 ihres handschriftlichen Testaments hinsichtlich der unbebauten Grundstücksparzelle, dass diese von der (nicht befreiten) Vorerbin nicht verkauft und nicht bebaut werden darf, stellt der in der gleichen Ziffer angefügte zweite Satz "über das ererbte Haus kann sie verfügen wie sie will" dem Gesamtzusammenhang nach lediglich klar, dass sich die Auflagen hinsichtlich des unbebauten Grundstücks nicht auch auf das Hausgrundstück erstrecken sollen; ein Vorausvermächtnis des Hausgrundstücks (§ 2110 Abs. 2, § 2150 BGB) kann damit nicht begründet werden, vielmehr unterliegt der gesamte Nachlass den Beschränkungen der Nacherbfolge. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 2110 Abs. 2, BGB § 2150, |
| Verfahrensgang: | LG Augsburg, 5 T 3091/06 vom 31.10.2006 AG Landsberg, VI 440/05 vom 06.06.2006 |
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