JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 16.02.2005, Aktenzeichen: 33 Wx 6/05
| Leitsatz: | 1. Wird über die regelmäßige Höchstfrist der geschlossenen Unterbringung von einem Jahr (§ 70f Abs.1 Nr.3 FGG) hinaus eine Unterbringung von zwei Jahren genehmigt, ist diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 629; Beschluss vom 25.1.2005 - 3Z BR 264/04). 2. Tragen die Begründung des Beschwerdegerichts und ihr zugrunde liegende ärztliche Gutachten eine solche Abweichung nicht, hat das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung aufzuheben und - sofern nicht aus sonstigen Gründen eine Zurückverweisung geboten ist - die erstinstanzliche Genehmigung der Unterbringung auf die regelmäßige Höchstdauer von einem Jahr zu beschränken. |
| Rechtsgebiete: | BGB, FGG |
| Vorschriften: | BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1, FGG § 70f Abs. 1 Nr. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Ingolstadt 1 T 2182/04 vom 23.12.2004 AG Neuburg a.d.Donau XVII 35/04 vom 16.10.2004 |
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