JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 15.11.2005, Aktenzeichen: 31 Wx 56/05
| Leitsatz: | Stellt ein im Ausland lebender ausländischer Staatsangehöriger Antrag auf Erteilung eines Erbscheins und legt eine von einem ausländischen Notar aufgenommene "eidesstattliche Versicherung" vor, wird regelmäßig die formgerechte eidesstattliche Versicherung zu erlassen sein, wenn die Abgabe vor einer dafür zuständigen Stelle für den Antragsteller mit erheblichen Erschwernissen verbunden ist, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den voraussichtlich zu gewinnenden Erkenntnissen stehen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 2356 Abs. 2 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | LG Memmingen 4 T 358/05 vom 13.06.2005 AG Memmingen VI 0892/90 |
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