JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 15.05.2006, Aktenzeichen: 34 Wx 156/05
| Leitsatz: | Bei Feuchtigkeitsschäden in einer Wohnung, deren Ursache im gemeinschaftlichen Eigentum liegen kann, hat der Verwalter, auch wenn er kein "Profi" ist, unverzüglich das Erforderliche zu unternehmen, um die Schadensursache festzustellen. Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, so haftet er für den Schaden des betroffenen Wohnungseigentümers auch dann, wenn die Schadensursache ungeklärt bleibt oder sich nachträglich herausstellen sollte, dass sie ausschließlich im Sondereigentum liegt (siehe auch BayObLG NZM 1998, 583). |
| Rechtsgebiete: | BGB, WEG |
| Vorschriften: | BGB § 254, BGB § 276, BGB § 426, BGB § 662, WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | LG München I 1 T 7711/05 vom 18.10.2005 AG München 483 UR II 718/04 |
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