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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 15.05.2006, Aktenzeichen: 34 Wx 156/05 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 34 Wx 156/05

Beschluss vom 15.05.2006


Leitsatz:Bei Feuchtigkeitsschäden in einer Wohnung, deren Ursache im gemeinschaftlichen Eigentum liegen kann, hat der Verwalter, auch wenn er kein "Profi" ist, unverzüglich das Erforderliche zu unternehmen, um die Schadensursache festzustellen. Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, so haftet er für den Schaden des betroffenen Wohnungseigentümers auch dann, wenn die Schadensursache ungeklärt bleibt oder sich nachträglich herausstellen sollte, dass sie ausschließlich im Sondereigentum liegt (siehe auch BayObLG NZM 1998, 583).
Rechtsgebiete:BGB, WEG
Vorschriften:BGB § 254, BGB § 276, BGB § 426, BGB § 662, WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2,
Verfahrensgang:LG München I 1 T 7711/05 vom 18.10.2005
AG München 483 UR II 718/04

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